AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DAUB GmbH (B2B)

§ 1 Allgemeines

  1. Unseren Rechtsbeziehungen liegen stets die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Die Bedingungen gelten von jedem Kunden durch die Eingehung der Geschäftsbeziehung mit uns, spätestens mit der Entgegennahme der Leistung als angenommen. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, wenn wir ihm unsere Geschäftsbedingungen vorher zu Kenntnis gebracht haben oder er in zumutbarer Weise die Möglichkeit hatte, hiervon Kenntnis zu erlangen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; sie werden nicht anerkannt.
  2. Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils in der bei Vertragsschluß aktuellen Fassung
  • bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sowie ergänzend dazu die Hamburger Getreide- bzw. Futtermittelschlusscheine,
  • bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln die entsprechenden Werksbedingungen,
  • bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreiden die Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
  • bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und ergänzend dazu sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte neuester Fassung.
  1. Für Leistungen im Bereich Lagerung und Verladung gelten gegenüber Kaufleuten ergänzend die ADSp in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, gelten Änderungen dieser Vertragsbedingungen als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen.
  3. Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen eines Vertrages freibleibend, wenn im Einzelfalle nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


§ 2 Preise, Zahlung, Prämien

  1. Alle Preise verstehen sich für die angegebene Einheit in Euro. Ist der Kunde Verbraucher, geben wir den Preis einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer an.
  2. Das Abpacken von gelieferten Paletten ist nicht im Preis inbegriffen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Zahlungen sind rein netto per Vorkasse zu leisten. Zu einem Skontoabzug ist der Kunde nur bei vorheriger, ausdrücklicher Vereinbarung in dem sich daraus ergebenden Umfang berechtigt.
  4. Gerät der Kunde mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte auch befugt, die Ware bei uns oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, oder sie nach vorheriger Androhung und Setzen einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise unter möglichster Wahrung der Interessen des Käufers zu verwerten.
  5. Ist der Kunde Kaufmann, verfallen von ihm im Riders Club gesammelte Punkte zwei Jahre nach dem Erwerb, wenn sie nicht genutzt worden sind.


§ 3 Lieferung, Versand, Gefahrtragung

  1. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer, soweit Fristen zum Abruf nicht ausdrücklich vereinbart sind, innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Aufforderung von uns die vereinbarten Teillieferungen abzurufen. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
  2. Angaben zu Inhaltsstoffen von Futter- und Düngemitteln, sowie generell beschreibende Angaben zu unseren Produkten gelten nicht als Zusicherung.
  3. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei der Anlieferung für die sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er in gebrauchfähigem und restentleertem Zustand frachtfrei innerhalb eines Monats zurückzugeben. Andere Verpackungen hat er auf unser Verlangen hin an ein von uns benanntes Entsorgungsunternehmen zu verbringen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich ist.
  4. Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließen wir auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
  5. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager bzw. bei Direktlieferung das Lager unseres Lieferanten, dessen Lieferanten oder des Erzeugers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg berechtigen den Käufer uns gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
  6. Wird uns nach Abschluß eines Vertrages dessen Erfüllung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder für uns wirtschaftlich unzumutbar, so können wir von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Dem Käufer stehen Erfüllungs- oder Ersatzansprüche in diesem Fall nicht zu.
  7. Paletten, die nicht getauscht werden konnten, werden unter Beibehaltung des Rückgaberechtes belastet.


§ 4 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

  1. Wir leisten Gewähr, dass der Liefergegenstand frei von Mängeln entsprechend der Beschreibung und dem jeweiligen Stand der Technik ist. Änderungen in der Konstruktion, Ausführung und / oder Zusammensetzung, die weder die Funktionstüchtigkeit / Brauchbarkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und / oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
  2. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Besteller offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach deren Entdeckung – und bei Kaufleuten zusätzlich: innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe – gerügt hat. Die den kaufmännischen Besteller ggf. nach § 377 HGB treffenden Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt. Etwaige Ersatzansprüche für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen beruht, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
  3. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Käufer hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben.
  4. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung verweigert oder auf eine vom Käufer gesetzte, angemessene Frist nicht reagiert, ist der Käufer zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben (vorbehaltlich nachstehender Ziffer 6) unberührt.
  5. Von dem Käufer erhobene Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches bzw. der vereinbarten Vergütung nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Für jegliche dem Käufer im Zuge der Vertragsanbahnung oder – durchführung – nicht nur bei etwaigen Sachmängeln – entstehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, haften wir nur
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesellschaft,
  • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, oder
  • nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

    Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernüftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Rücktrittsvorbehalt, Schadensersatz

  1. Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenrechte wären durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Tritt beim Käufer eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, erheblichem Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten, sowie bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem dieser Fälle werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen.
  3. Bei Verzugseintritt in einem Vertragsverhältnis werden sämtliche Forderungen, die uns gegen den Käufer auch aus anderen Rechtsgeschäften zustehen, umgehend in einer Summe fällig. Etwaige Ratenzahlungsvereinbarungen werden nach Verzugseintritt gegenstandslos.
  4. Verweigert der Käufer die Bezahlung des vereinbarten Preises, ohne dazu berechtigt zu sein, können wir weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung und Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen verlangen. Hierfür können wir eine Pauschale in Höhe von 20 % des Vertragspreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung und Übertragung der Vorbehaltsware

  1. Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller und in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Uns steht das (Mit-) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware erwirbt, überträgt er uns mit Vertragsabschluß das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für uns. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer mit Vertragsschluß an uns ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
  3. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer uns hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für uns. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an uns abgetreten.
  4. Der Käufer ist ermächtigt, die in unserem (Mit-) Eigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Abtretung und unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an uns zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer hiermit an uns ab. Für den Fall dass die Ware nur in unserem Miteigentum steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren – gleichgültig, in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den wir dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet haben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die von uns gelieferte Ware zu verfügen.
  5. Der Käufer ist bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt, die uns zustehenden Forderungen mit einzuziehen. Mit einem Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf uns über. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, werden wir nicht ausüben, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, wozu wir auch selbst berechtigt sind.
  6. Der Käufer hat uns ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen und uns alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen den Forderungsübergang seinem Abnehmer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an uns ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf uns übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für uns.
  7. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen unsere Rechte zu wahren und uns derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Solange unser Eigentum an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderung ab.
  9. Eine etwaige Übersicherung stellen wir dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 7 Lieferung von Bau- und Brennstoffen

  1. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Abladestelle mit einem schweren Lastzug angefahren werden kann.
  2. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Meßvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Wir sind aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks und / oder der Meßvorrichtungen verpflichtet und haften dem Käufer in keinem Falle für daraus resultierende Schäden. Der Käufer stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit derartigen Schäden frei.
  3. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht / Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.


§ 8 Besonderes Pfandrecht

  1. Der Käufer von Düngemitteln, anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut wird darauf hingewiesen, dass uns nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung ein gesetzliches Früchtepfandrecht an allen in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
  2. Der Käufer von Pflanzenschutzmitteln räumt uns an den mit diesen behandelten Pflanzen ein Pfandrecht im Umfang des vorstehend unter 1. bezeichneten Früchtepfandrechts ein.


§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallenden Verträgen ist Plaidt.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten Koblenz. Es steht uns frei, stattdessen das für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Käufers örtlich und sachlich zuständige Gericht anzurufen.


§ 10 Datenverarbeitungsklausel

Wir weisen den Käufer drauf hin, dass wir die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen erhaltenen Kundendaten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, bzw. nur dann, wenn wir hierzu rechtlich verpflichtet sind.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Bestandskraft des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regellung, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen möglichst nahe kommt.